Die Stadtverwaltung informiert über die Räum- und Streupflicht der Bürger in den Wintermonaten
Räum- und Streupflicht in den Wintermonaten
Aus aktuellem Anlass möchten wir auf die Problematik Winterdienst, Schneeräumung, Beseitigung von Schnee- und Eisglätte im privaten und kommunalen Bereich etwas eingehen.
Auf die Haus- und Grundbesitzer (Straßenanlieger) kommen in den Wintermonaten erhöhte Anforderungen und Haftungsprobleme zu, da sie verpflichtet sind, Bürgersteige und Privatwege, Hauszugänge oder Privatparkplätze regelmäßig zu streuen und von Schnee zu räumen, damit Hausbewohner, Besucher und Passanten nicht zu Schaden kommen. Denn stürzt ein Fußgänger wegen Eis- und Schneeglätte auf solchen Flächen und zieht sich hierbei Verletzungen zu, wird er Ersatz für seine Aufwendungen beim verantwortlichen Haus- und Grundbesitzer suchen.
Insgesamt richtet sich das Maß und der Umfang der Räum- und Streupflicht danach, was zur gefahrlosen Benutzung von privaten Wegen und Plätzen bzw. der öffentlichen Gehwege erforderlich ist, wobei für öffentliche Gehwege eine solche Pflicht grundsätzlich nur innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht. Die Rechtsprechung verlangt nicht in allen Fällen, dass die gesamte Breite des Gehweges zwischen Hauswand und Bordstein geräumt und gestreut wird. Vielmehr wird es für ausreichend angesehen, wenn ein Streifenschnee- und eisfrei gehalten wird, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbei zu kommen. Als übliche Zeit, während der, wenn nötig auch mehrmals, zu räumen und zu streuen ist, kann die Zeit von 07.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends angesehen werden, in der ein ausreichend breiter Streifen auf dem Gehsteig freizuhalten ist. Die Stadtverwaltung Lauscha weist ausdrücklich auf die bestehende Straßenreinigungssatzung und Ordnungsbehördliche Verordnung hin.
Bezüglich des kommunalen Winterdienstes gibt es folgende Anmerkungen zu machen. Aufgrund von verantwortungslosen Pkw-Besitzern kam es auch bereits in dieser Wintersaison zu Problemen wegen parkender Fahrzeuge, die die Durchführung des Winterdienstes behinderten bzw. in Einzelfällen ganz unmöglich machten. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Winterdienst in Lauscha von einem Fahrzeug abgesichert wird. Ein reibungsloses Befahren der Straßen ist daher zwingend notwendig.
Nach § 12 Abs. l Nr.1 StVO ist das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Eng ist eine Straßenstelle in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Kfz. höchstzulässiger Breite von maximal 2,55 m zuzüglich 50 cm (insgesamt 3,05 m) Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde.
Wir appellieren deshalb letztmalig an die Fahrzeugführer. Außer den ordnungsrechtlichen Maßnahmen werden auch Maßnahmen polizeilicher Art durchgeführt werden.
Abschließend noch einige grundsätzliche Bemerkungen aus der Rechtsprechung.
Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, dass eine völlige Gefahrlosigkeit zu schaffen ist. Der Verkehrssicherungspflichtige muss im Winter nicht für „sommerliche Straßenverhältnisse" einstehen. Die Rechtsprechung verlangt deshalb auch vom Verkehrsteilnehmer, dass er sich mit der gebotenen Sorgfalt auf die „winterlichen Straßenverhältnisse" einstellt. Die Erfüllung inhaltlich unbegrenzter Winterdienstpflichten wird von den Kommunen nicht gefordert. Die Kommunen müssen nur Winterdienstpflichten erfüllen, die ihnen zuzumuten sind. Die Winterdienstpflichten bestehen deshalb im Rahmen der tatsächlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen und in den Grenzen der Zumutbarkeit.